Die Arbeitsstättenregel ASR A3.7 „Lärm“ wurde am 18. Mai 2018 im Gemeinsamen Ministerialblatt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht und steht auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zum Download.
Nicht Gegenstand dieser ASR sind Gefährdungen von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen einschließlich extra-auraler Wirkun- gen ab einem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A). Hierfür ist weiterhin die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV) einschließlich der sie konkretisierenden Technischen Regel (TRLV Lärm) anzuwenden.
Mit der jetzt vorgelegte ASR „Lärm“ existieren wieder konkrete Vorgaben zu den in Abhängigkeit von der Tätigkeit zulässigen maximalen Beurteilungspegeln an Arbeitsplätzen. Bereits in der ersten Fassung der Arbeitsstättenverordnung (1975) wurden maximal zulässige Beurteilungspegel genannt (55 dB(A) für überwiegend geistige Tätigkeiten und 70 dB(A) für einfache oder überwiegend mechanisierte Bürotätigkeiten und vergleichbare Tätigkeiten). Diese Werte wurden in der Fassung der ArbStättV (2004) gestrichen und durch eine allgemeine Forderung mit Bezug auf den Stand der Technik ersetzt.
Die neue ASR A3.7 teilt die Tätigkeiten in Anlehnung an die VDI-Richtlinie 2058-3 in 3 unterschiedliche Tätigkeitskategorien ein und legt dafür maximal zulässige Beurteilungspegel fest:
- Tätigkeitskategorie I – hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit:
max. 55 dB(A) - Tätigkeitskategorie II – mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeit:
max. 70 dB(A) - Tätigkeitskategorie III – geringe Konzentration oder geringe Sprachverständlichkeit:
Beurteilungspegel soweit wie möglich reduzieren!
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